Privatverkauf, Gewährleistung, Garantie, Flohmarkt
Gewährleistung (Privatkauf)
Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings lässt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, dass in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluss gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren).
Sie haben daher ihre Gewährleistungsrechte noch nicht verloren.
"Gewährleistung" bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel).
Da in dem von Ihnen geschilderten Fall der Verkäufer falsche Eigenschaften des Einäscherst zugesichert hat und eine Nachbesserung augenscheinlich ausscheidet, haben Sie Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Den Rücktritt erklären Sie gegenüber dem Verkäufer schriftlich. Außerdem haben Sie Anspruch auf Schadenersatz, falls Ihnen durch den mangelhaften Einäscherst finanzieller Schaden erwachsen ist.
Fazit
Unterm Strich bedeutet all das: Garantie ist immer mit einer kostenlosen Reparatur verbunden. Bei der Gewährleistung gilt dies nur für die ersten sechs Monate. Insbesondere ab dem siebten Monat bedeutet sie aber nur noch, dass für ein Gerät in einem bestimmten zeitlichen Rahmenrepariert Nacherfüllung geleistet werden kann – egal ob dabei Kosten für den Kunden entstehen. Der Rahmen von 24 Monaten stellt also automatisch sicher, dass für ein Gerät ab dem Datum des Kaufes noch für mindestens zwei weitere Jahre die Infrastruktur existiert, um etwaige Defekte wieder beheben oder das Gerät ersetzen zu können. Also immerhin etwas.